Berufsordnung (Satzung) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Stichwortverzeichnis



Akademische Grade  § 24 (2) bis (4) und (6)
Anzeigen  § 25 , § 29 (1) a) und d)
Assistent  § 21 , § 8
Auszubildende  § 9 (2), § 10
Befundberichte  § 7 , § 17 (2)
Behandlungsverweigerung  § 15 , § 2
Beherrschung der deutschen Sprache  § 1 (3)
Berufshaftpflicht  § 4
Dokumentation  § 6
Elektronische Datenträger  § 6 (3)
Fortbildung  § 3
Freiheit der Diagnostik und Therapie  § 1 (1), § 9 (1)
Garantie  § 29 (1) d)
Gemeinschaftspraxis § 12 , § 13 , § 27 (1)
Gewerbe  § 1 (1)
Gutachten  § 7
Haftung § 4 , § 9 (2)
Homepage  § 26
Honorare  § 16 , § 2 (1), § 29 (1) c)
Kollegialitätsgebot  § 17 , § 1 (2)
Meldepflicht  § 8 ; § 5
Notfälle  § 2 , § 18
Partnerschaftsgesellschaft  § 12 , § 13 , § 27 (1)
Patienteninformationen  § 27 (4)
Persönliche Berufsausübung  § 9
Praxisgemeinschaft  § 12 , § 13
Praxisschilder  § 27 , § 24 (4)
Praxisübernahmevertrag  § 23
Recall  § 29 (2) b)
Schweigepflicht § 5
Sprechstunden  § 9 (5)
Stellenanzeigen  § 29 (1) a)
Tätigkeitsschwerpunkt  § 27 (4)
Telefonnummer § 9 (6
Vertretung  § 9 (4), § 18 , § 20 , § 21 , § 22
Werbung  § 29
Witwenquartal  § 22
Zahnarztlabor  § 28
Zweigpraxis  § 11 , § 9 (3)

 

Berufsordnung (Satzung) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2001

    (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2001 S. 62)

    zuletzt geändert am 1. Dezember 2001


 
 

§ 1 Der zahnärztliche Beruf

(1) Alle Zahnärztinnen und alle Zahnärzte in Schleswig-Holstein (Berufsangehörige) sind zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist ein freier Beruf. Er kann nur in Freiheit der Diagnostik und Therapie ausgeübt werden. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(2) Die Berufsangehörlgen sind insbesondere verpflichtet,
- ihren Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit auszuüben,
- sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der zahnärztllche Beruf erfordert,
- Wissen und Können für die Mitmenschen einzusetzen, um deren Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen sowie deren Leiden zu mildern,
- die Gesundheitspflege und -erziehung zu fördern,
- an der Verhütung und Bekämpfung von Volkskrankheiten mitzuwirken,
- die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

(3) Zu den Berufspflichten gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache, soweit dies für den Umgang mit Patientinnen und Patienten und mit Fachinformationen erforderlich ist.

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§ 2 Hilfeleistung in Notfällen

(1) Alle Berufsangehörigen sind zur Hilfeleistung in Notfällen verpflichtet. Sie darf nicht von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Alle Niedergelassenen sind zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst verpflichtet. Das Nähere regelt die Anlage "Notdienstordnung" zu dieser Berufsordnung.
 

§ 3 Fortbildung

(1) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie es die Anpassung an den jeweiligen Stand der Wissenschaft erfordert. Sie haben sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere:
 

a) Teilnahme an allgemeinen oder besonderen Fortbildungsveranstaltungen wie beispielsweise Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Vortragsveranstaltungen oder Qualitätszirkel

b) Klinische Fortbildung (Vorlesungen, Visiten, Demonstrationen, Übungen)
c) Studium der Fachliteratur
d) Inanspruchnahme audio-visueller Lehr- und Lernmittel


(3) Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen eine den Absätzen (1) und (2) entsprechende Fortbildung gegenüber der Zahnärztekammer in geeigneter Form nachweisen können.

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§ 4 Haftpflichtversicherung

 
Alle Berufsangehörigen sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer jeweiligen zahnärztlichen Tätigkeit zu versichern.

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§ 5 Schweigepflicht

(1) Alle Berufsangehörigen sind verpflichtet, über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Zahnärztin oder Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber Familienangehörigen oder Kolleginnen und Kollegen.

(2) Zahnärztinnen und Zahnärzte haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zur belehren.

(3) Zahnärztinnen und Zahnärzte haben dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Aufgabe der Praxis die Schweigepflicht gewahrt bleibt.

(4) Eine Offenbarung setzt die rechtswirksame Entbindung von der Schweigepflicht voraus.

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§ 6 Aufzeichnungen

(1) Befunde und Behandlungsmaßnahmen sind fortlaufend und für jede Patientin und jeden Patienten getrennt aufzuzeichnen.

(2) Alle Aufzeichnungen sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist.

(3) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

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§ 7 Ausstellung von Gutachten und Befundberichten

(1) Die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen ist nur gestattet, wenn ein amtlicher Auftrag oder der Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Berufsvertretung der Zahnärzteschaft vorliegt.

(2) In Gutachten und Bescheinigungen haben die Berufsangehörigen mit größter Sorgfalt zu verfahren und unter Abwägung der in der zahnärztlichen Wissenschaft vertretenen Auffassungen nach bestem Wissen und Gewissen ihre zahnärztliche Überzeugung auszusprechen. Gefälligkeitsgutachten sind nicht gestattet.

(3) Befundberichte sind auf die Darstellung der zur Zeit der Untersuchung bestehenden Verhältnisse zu beschränken. Jede Wertung und kritische Stellungnahme ist unzulässig.

(4) Gutachten oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Heilmitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln sind nur statthaft, wenn sie nicht zur Patientenwerbung für die eigene Praxis verwendet werden.

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§ 8 Meldepflicht

Die Meldepflicht regelt sich nach § 8 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz).

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§ 9 Persönliche und unabhängige Berufsausübung und Sprechstunden

(1) Alle Berufsangehörigen haben ihren Beruf grundsätzlich persönlich und in eigener Verantwortung auszuüben. Sie dürfen keine Verpflichtungen eingehen oder Verfügungen treffen, die ihre Unabhängigkeit bei der Diagnostik und der Therapie beeinträchtigen können.

(2) Leistungen im Sinne des § 1 (3) des Zahnheilkundegesetzes sind durch Approbierte zu erbringen. Der Einsatz nicht zahnärztlich approbierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 (5) und (6) des Zahnheilkundegesetzes erfolgt in Verantwortung und unter persönlicher Kontrolle und gleichzeitiger Anwesenheit der Zahnärztin oder des Zahnarztes.

(3) Die zahnärztliche Behandlung hat, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, in Praxisräumen stattzufinden.

(4) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt in der Praxis muss während der üblichen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen. Übliche Behandlungszeiten sind Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr außer Mittwoch Nachmittag. Abweichungen sind örtlich nach gegenseitiger Absprache zulässig. Sie dürfen die zahnärztliche Versorgung während der oben angeführten Zeiten nicht gefährden; die Vertretungsregelung gemäß § 20 ist zu beachten. Behandlungszeiten sind bekannt zu geben.

(5) Alle Niedergelassenen sind verpflichtet, in den üblichen Fernsprechverzeichnissen des Ortes der Niederlassung unter Namen und Berufsbezeichnung die Praxis, deren Anschrift und die Telefonnummer zu nennen. Besteht unter dieser Telefonnummer keine ständige Erreichbarkeit, muss auch für die Privatwohnung ein Telefon unterhalten und die Nummer unter der Eintragung des Praxisanschlusses geführt werden.

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§ 10 Ausbildung zum Zahnarzthelfer/ zur Zahnarzthelferin

(1) Die für die Berufsausbildung geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten.

(2) Die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind zu vermitteln.

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§ 11 Zweigpraxis

(1) Es ist grundsätzlich nicht gestattet, an mehreren Stellen zu praktizieren.

(2) Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung kann der Vorstand der Zahnärztekammer eine widerrufliche und befristete Ausnahmegenehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis erteilen. Auch in der Zweigpraxis muss die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich anwesend sein.

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§ 12 Formen der Zusammenarbeit

(1) Niedergelassene Mitglieder der Zahnärztekammer können mit anderen niedergelassenen Mitgliedern der Zahnärztekammer (§ 12 (1) a), b) oder c» bzw. mit niedergelassenen Mitgliedern der Ärztekammer (§ 12 (1) a) und c» in einer der folgenden Formen und an einem gemeinsamen Praxissitz zusammenarbeiten:
 
a) Als Praxisgemeinschaft.

Sie ist zulässig als Organisationsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Nutzung von Personal, Praxiseinrichtung oder Räumen.

b) Als Gemeinschaftspraxis.

Sie ist zulässig als Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärztinnen oder Zahnärzten in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

c) Als Partnerschaftsgesellschaft.

Sie ist zulässig als Berufsausübungsgemeinschaft und richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) soweit dies nicht in Vorschriften über die zahnärztliche Berufsausübung ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist.


(2) Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt darf nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören.

(3) Bei allen Formen der Zusammenarbeit muss das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Arztwahl gewährleistet sein. Die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung jedes Berufsangehörigen ist zu wahren.

(4) Die Formen der Zusammenarbeit sind der Kammer anzuzeigen, die Verträge sind auf Verlangen vorzulegen. In den Verträgen ist zu regeln, dass jede Partnerin und jeder Partner der Zusammenarbeit die Einhaltung dieser Berufsordnung zu beachten hat.

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§ 13 Namensführung bei Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Praxisgemeinschaft besitzt kein Recht zur eigenen Namensführung. Jede und jeder Niedergelassene führt den eigenen Namen.

(2) Die gemeinsame Berufsausübung in der Form der Gemeinschaftspraxis wird durch die Angabe aller Namen ausgewiesen, es kann darüber hinaus der Zusatz "Gemeinschaftspraxis" geführt werden.

(3) Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens einer Partnerin oder eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder"Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe und ihrer Gebietsbezeichnungen enthalten.

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§ 14 Beteiligung

Die wirtschaftliche Beteiligung an Behandlungsfällen aus anderen Praxen und die Beteiligung von Dritten an dem wirtschaftlichen Ergebnis der eigenen Praxis ist unzulässig.

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§ 15 Ablehnung der Behandlung

Berufsangehörige können eine zahnärztliche Behandlung ablehnen, soweit nicht im Notfall oder durch Gesetz oder Vertrag eine Verpflichtung zur Behandlung besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.

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§ 16 Zahnärztliche Honorare

Die Vergütung für die beruflichen Leistungen ist nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte zu berechnen.

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§ 17 Kollegiales Verhalten

(1) Alle Berufsangehörigen sind ihren Kolleginnen und Kollegen gegenüber zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet.

(2) Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise, die Leistungen, die Honorarhöhe oder das berufliche Wissen und Können anderer Berufsangehöriger sind mit der zahnärztlichen Berufsauffassung nicht vereinbar. Die Pflicht, Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, bleibt unberührt.

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§ 18 Behandlungsfälle aus anderen Praxen

Patientinnen und Patienten anderer Praxen, bei denen in Vertretung, im Notdienst oder aus sonstigen Gründen Behandlungsmaßnahmen erfolgen mussten, sind zur weiteren Behandlung ggf. unter Mitteilung über die durchgeführte Behandlung zurück zu verweisen.


§ 19 Hinzuziehung, Consilium, Überweisung

(1) Die Bitte eines anderen Berufsangehörigen oder einer Ärztin oder eines Arztes auf Beistand darf nicht ohne zwingenden Grund abgelehnt werden.

(2) Der Wunsch einer Patientin oder eines Patienten nach einer Zweitmeinung darf nicht abgelehnt werden.

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§ 20 Gegenseitige Vertretung

(1) Niedergelassene sind grundsätzlich verpflichtet, sich nach vorheriger Absprache gegenseitig zu vertreten.

(2) Bei Abwesenheit während der üblichen Sprechzeiten muss für eine Vertretung gesorgt weden.

(3) Name, Anschrift und Telefonnummer einer vertretenden Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

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§ 21 Vertretung und zahnärztliche Assistenz

(1) Zur Vertretung in der Praxis oder als zahnärztliche Assistenz dürfen nur Personen mit einer Erlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz beschäftigt werden.

(2) Die Beschäftigung einer zahnärztlichen Assistenz ist der Zahnärztekammer mitzuteilen, die einer Vertretung, wenn der Vertretungszeitraum einen Monat oder mehr beträgt.

(3) Berufsangehörige, deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht oder gegen die ein vorläufiges oder zeitlich befristetes Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen mit Genehmigung des Vorstandes der Zahnärztekammer vertreten werden. Bei der Entscheidung über den Antrag sind insbesondere die Belange der Versorgung der Bevölkerung und die voraussichtliche Dauer der getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Berufsangehörige, gegen die rechtskräftig ein zeitlich unbefristetes Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden.

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§ 22 Praxisabwicklung nach Tod

Die Praxis einer oder eines Verstorbenen kann zugunsten der Hinterbliebenen bis zum Ende des auf den Tod folgenden Kalendervierteljahres durch eine Vertretung geführt werden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand der Zahnärztekammer die Frist verlängern.

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§ 23 Abgabe einer zahnärztlichen Praxis

Der Wechsel ist der Kammer anzuzeigen; die Verträge sind auf Verlangen vorzulegen.

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§ 24 Berufsbezeichnung, Titelführung

(1) Die Berufsbezeichnung "Zahnärztin" oder "Zahnarzt" wird nur in geschlossener Schreibweise geführt.

(2) Zusätze über akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn und soweit sie in Deutschland anerkannt sind. Darüber hinaus dürfen akademische Grade aus Bereichen außerhalb der Zahnmedizin nur mit Fakultätsbezeichnung geführt werden.

(3) Titel und Amtsbezeichnungen dürfen in der Praxis nicht geführt werden. Ausgenommen ist der Professorentitel, wenn die Lehrbefugnis an einer Hochschule in Deutschland unter diesem Titel im Fachbereich Zahnmedizin oder Medizin wahrgenommen wird oder wurde.

(4) Diese Bestimmungen gelten für alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Verlautbarungen, Praxisschilder, Zeitungsanzeigen, Briefbögen, Rezeptformulare und dergleichen.

(5) Das Führen von Gebiets- und Zusatzbezeichnungen regelt sich nach der Weiterbildungsordnung.

(6) Andere Berufsbezeichnungen, Titel oder sonstige Bezeichnungen als die in diesem Paragraphen 24 genannten dürfen nicht - in welcher Form auch immer - geführt werden.

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§ 25 Anzeigen zur Praxisführung

(1) Anzeigen zur Praxisführung dürfen nur in den örtlichen Zeitungen und grundsätzlich nur zu folgenden Anlässen aufgegeben werden:
 
a) bei Niederlassung oder Aufnahme einer Berufsausübungsgemeinschaft nach § 12 (1) b) oder c),
b) bei Aufnahme und Aufgabe der Tätigkeit für gesetzlich Krankenversicherte,
c) bei Verlegung der Praxis, d) vor und nach einer über zweiwöchigen Abwesenheit, e) bei längerer Krankheit.


(2) In den Fällen nach Paragraph 25 (1) a), b) und c) darf die Anzeige höchstens dreimal, in den Fällen nach Paragraph 25 (1) d) und e) zweimal veröffentlicht werden.

(3) Der Anzeigentext ist auf den sachlichen Inhalt der Mitteilung zu beschränken.

(4) Form und Größe der Anzeigen müssen sich nach den örtlichen Gewohnheiten richten.

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§ 26 Öffentlich abrufbare Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen

(1) Für öffentlich abrufbare Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der Berufsordnung, vor allem die §§ 24 und 29 entsprechend.

(2) Die Veröffentlichungen von Patienteninformationen nach § 29 (2) d) sind in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verlässliche technische Verfahren sichergestellt ist, dass der Nutzer beim Suchprozess zunächst nur Zugang zu einer Homepage erhalten kann, weiche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.

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§ 27 Schilder

(1) Praxisschilder dürfen grundsätzlich die Größe von 30 cm x 40 cm nicht überschreiten. Bei den Schildern einer Gemeinschaftspraxis oder einer Partnerschaftsgesellschaft darf eine der beiden Kantenlängen des Praxisschildes maximal verdoppelt werden.

(2) Bis zu zwei Schilder sind zulässig. Ein Schild ist unmittelbar am Praxiseingang anzubringen, ein gegebenenfalls erforderliches zweites Schild im unmittelbaren Grundstücksbereich.

(3) Die Schilder müssen mindestens den Namen - ggf. bei Formen der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung des § 13 -, die Berufsbezeichnung Zahnarzt, nach § 24 zugelassener akademischer Grad und Titel, Gebiets- oder Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung enthalten.

(4) Die allgemeinen Behandlungszeiten sowie sachliche, nachprüfbare und nicht irreführende, der Patienteninformation dienende Angaben können angegeben werden auf den Schildern nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2, alternativ auch auf einem dazu jeweils zusätzlichen Schild in der Größe bis zu maximal 30 cm x 40 cm.
Einen Tätigkeitsschwerpunkt darf nur verwenden, wer auf dem Gebiet nachhaltig tätig ist. Ein solcher Tätigkeitsschwerpunkt ist der Kammer anzuzeigen. Es dürfen nicht mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden.
In gleicher Weise ist auch ein Hinweis auf eine ausschließliche private Liquidation zulässig sowie das Verbandszeichen nach Nutzungsordnung.

(5) Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf höchstens ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der Stelle der bisherigen Praxis angezeigt werden.

(6) Wer eine Praxis übernimmt, darf das bisherige Praxisschild nicht länger als ein Jahr belassen. Ein Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis ist unstatthaft.

(7) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Zahnärztekammer.

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§ 28 Zahnarztlabor

Das Zahnarztlabor ist ein Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis. Es erbringt zahntechnische Leistungen ausschließlich für die eigene Praxis. Die Berufsangehörigen leiten ihr Zahnarztlabor eigenverantwortlich und sind auch hier entsprechend der Berufsordnung tätig.

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§ 29 Werbung und öffentliche Anpreisung

(1) Berufswidrige Werbung zu veranlassen oder zuzulassen ist untersagt. Berufswidrig ist Werbung insbesondere, wenn sie
 
- irreführende Aussagen enthält,
- als Herabsetzung von Berufsangehörigen verstanden werden kann,
- Informationen enthält, die über ein objektives Interesse der Patientinnen und Patienten hinausgeht oder
- anpreisende Mitteilungen beinhaltet.
Insbesondere ist es nicht gestattet,
 
a) in Stellenanzeigen die Darstellung der Praxis oder der eigenen Person in den Mittelpunkt zu rücken,
b) Vergünstigungen oder Vorteile für die Werbung von Patientinnen oder Patienten zu gewähren sowie darauf abzielende Absprachen oder Verträge mit Dritten zu vereinbaren,
c) unentgeltliche Behandlung anzubieten,
d) Anzeigen zu veranlassen oder Vereinbarungen zu treffen, die einen bestimmten Behandlungserfolg in Aussicht stellen, oder Garantien zu geben,
e) öffentliche Danksagungen für erfolgreiche berufliche Tätigkeit zu vereinbaren oder zuzulassen oder
f) Praxisveranstaltungen oder berufsfremde Veranstaltungen in der Praxis, soweit sie über einen internen Personenkreis hinausgehen, durchzuführen oder dafür Veröffentlichungen zuzulassen oder zu dulden.
(2) Berufswidrig ist unter Beachtung der allgemeinen Kriterien des § 29 (1) grundsätzlich nicht,
 
a) im Falle der Praxisverlegung oder -übernahme die im letzten Jahr behandelten Patientinnen und Patienten durch einmaliges Anschreiben zu benachrichtigen,
b) Patientinnen und Patienten eine Terminierung (sogenanntes Recall) zu übermitteln. Dies setzt die vorherige rechtswirksame Zustimmung der Betroffenen voraus,
c) die aufklärende Veröffentlichung medizinischen Inhalts in Presse, Funk und Fernsehen oder in Vorträgen, wenn und soweit sie auf sachliche Informationen begrenzt sind und die Person oder die Praxis der Zahnärztin oder des Zahnarztes nicht berufswidrig herausgestellt wird,
d) die Information medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in den Praxisräumen zur Unterrichtung der Patientinnen und Patienten,
e) der Eintrag der Praxis in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien.
 
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§ 30 Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen diese Berufsordnung werden nach den Paragraphen 54 ff des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz) geahndet.

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§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom10. Januar 1979 in der Fassung vom 31.12.1998 ihre Gültigkeit.

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