Berufsordnung (Satzung) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Stichwortverzeichnis
Akademische Grade |
§ 24
(2) bis (4) und (6) |
Anzeigen |
§ 25
, § 29
(1) a) und d) |
Assistent |
§ 21
, § 8
|
Auszubildende |
§ 9
(2), § 10
|
Befundberichte |
§ 7
, § 17
(2) |
Behandlungsverweigerung |
§ 15
, § 2
|
Beherrschung der deutschen Sprache |
§ 1
(3) |
Berufshaftpflicht |
§ 4
|
Dokumentation |
§ 6
|
Elektronische Datenträger |
§ 6
(3) |
Fortbildung |
§ 3
|
Freiheit der Diagnostik und Therapie |
§ 1
(1), § 9
(1) |
Garantie |
§ 29
(1) d) |
Gemeinschaftspraxis |
§ 12
, § 13
, § 27
(1) |
Gewerbe |
§ 1
(1) |
Gutachten |
§ 7
|
Haftung |
§ 4
, § 9
(2) |
Homepage |
§ 26
|
Honorare |
§ 16
, § 2
(1), § 29
(1) c) |
Kollegialitätsgebot |
§ 17
, § 1
(2) |
Meldepflicht |
§ 8
; § 5
|
Notfälle |
§ 2
, § 18
|
Partnerschaftsgesellschaft |
§ 12
, § 13
, § 27
(1) |
Patienteninformationen |
§ 27
(4) |
Persönliche Berufsausübung |
§ 9
|
Praxisgemeinschaft |
§ 12
, § 13
|
Praxisschilder |
§ 27
, § 24
(4) |
Praxisübernahmevertrag |
§ 23
|
Recall |
§ 29
(2) b) |
Schweigepflicht |
§ 5
|
Sprechstunden |
§ 9
(5) |
Stellenanzeigen |
§ 29
(1) a) |
Tätigkeitsschwerpunkt |
§ 27
(4) |
Telefonnummer |
§ 9
(6 |
Vertretung |
§ 9
(4), § 18
, § 20
, § 21
, § 22
|
Werbung |
§ 29
|
Witwenquartal |
§ 22
|
Zahnarztlabor |
§ 28
|
Zweigpraxis |
§ 11
, § 9
(3) |
Berufsordnung (Satzung) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2001
(Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2001 S. 62)
zuletzt geändert am 1. Dezember 2001
§ 1 Der zahnärztliche Beruf
(1) Alle Zahnärztinnen und alle Zahnärzte in
Schleswig-Holstein (Berufsangehörige) sind zum Dienst an der Gesundheit
des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche
Beruf ist ein freier Beruf. Er kann nur in Freiheit der Diagnostik und Therapie
ausgeübt werden. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.
(2) Die Berufsangehörlgen sind insbesondere verpflichtet,
- ihren Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den
Geboten der Menschlichkeit auszuüben,
- sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu
zeigen, die der zahnärztllche Beruf erfordert,
- Wissen und Können für die Mitmenschen einzusetzen, um deren Gesundheit
zu erhalten und wiederherzustellen sowie deren Leiden zu mildern,
- die Gesundheitspflege und -erziehung zu fördern,
- an der Verhütung und Bekämpfung von Volkskrankheiten mitzuwirken,
- die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
(3) Zu den Berufspflichten gehört auch die Beherrschung
der deutschen Sprache, soweit dies für den Umgang mit Patientinnen und
Patienten und mit Fachinformationen erforderlich ist.
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§ 2 Hilfeleistung in Notfällen
(1) Alle Berufsangehörigen sind zur Hilfeleistung
in Notfällen verpflichtet. Sie darf nicht von einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2) Alle Niedergelassenen sind zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst
verpflichtet. Das Nähere regelt die Anlage "Notdienstordnung" zu dieser
Berufsordnung.
§ 3 Fortbildung
(1) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren
Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben
in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie
es die Anpassung an den jeweiligen Stand der Wissenschaft erfordert. Sie
haben sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung jeweils
geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere:
a) Teilnahme an allgemeinen oder besonderen Fortbildungsveranstaltungen
wie beispielsweise Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien,
Vortragsveranstaltungen oder Qualitätszirkel
b) Klinische Fortbildung (Vorlesungen, Visiten, Demonstrationen,
Übungen)
c) Studium der Fachliteratur
d) Inanspruchnahme audio-visueller Lehr- und Lernmittel
(3) Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen eine den Absätzen
(1) und (2) entsprechende Fortbildung gegenüber der Zahnärztekammer
in geeigneter Form nachweisen können.
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§ 4 Haftpflichtversicherung
Alle Berufsangehörigen sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche
im Rahmen ihrer jeweiligen zahnärztlichen Tätigkeit zu versichern.
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§ 5 Schweigepflicht
(1) Alle Berufsangehörigen sind verpflichtet,
über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Zahnärztin oder
Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber
Familienangehörigen oder Kolleginnen und Kollegen.
(2) Zahnärztinnen und Zahnärzte haben Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zur belehren.
(3) Zahnärztinnen und Zahnärzte haben dafür
Sorge zu tragen, dass auch bei Aufgabe der Praxis die Schweigepflicht gewahrt
bleibt.
(4) Eine Offenbarung setzt die rechtswirksame Entbindung
von der Schweigepflicht voraus.
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§ 6 Aufzeichnungen
(1) Befunde und Behandlungsmaßnahmen
sind fortlaufend und für jede Patientin und jeden Patienten getrennt
aufzuzeichnen.
(2) Alle Aufzeichnungen sind mit besonderer Sorgfalt
zu behandeln und gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit nicht nach anderen
Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist.
(3) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern
oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung
zu verhindern.
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§ 7 Ausstellung von Gutachten und Befundberichten
(1) Die Begutachtung zahnärztlicher
Leistungen und Gebührenberechnungen ist nur gestattet, wenn ein amtlicher
Auftrag oder der Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Berufsvertretung
der Zahnärzteschaft vorliegt.
(2) In Gutachten und Bescheinigungen haben die
Berufsangehörigen mit größter Sorgfalt zu verfahren und unter
Abwägung der in der zahnärztlichen Wissenschaft vertretenen Auffassungen
nach bestem Wissen und Gewissen ihre zahnärztliche Überzeugung
auszusprechen. Gefälligkeitsgutachten sind nicht gestattet.
(3) Befundberichte sind auf die Darstellung der
zur Zeit der Untersuchung bestehenden Verhältnisse zu beschränken.
Jede Wertung und kritische Stellungnahme ist unzulässig.
(4) Gutachten oder Bescheinigungen über die
Wirksamkeit von Heilmitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten
sowie Mundpflegemitteln sind nur statthaft, wenn sie nicht zur Patientenwerbung
für die eigene Praxis verwendet werden.
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§ 8 Meldepflicht
Die Meldepflicht regelt sich nach §
8 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für
die Heilberufe (Heilberufegesetz).
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§ 9 Persönliche und unabhängige Berufsausübung und Sprechstunden
(1) Alle Berufsangehörigen haben
ihren Beruf grundsätzlich persönlich und in eigener Verantwortung
auszuüben. Sie dürfen keine Verpflichtungen eingehen oder Verfügungen
treffen, die ihre Unabhängigkeit bei der Diagnostik und der Therapie
beeinträchtigen können.
(2) Leistungen im Sinne des § 1 (3) des
Zahnheilkundegesetzes sind durch Approbierte zu erbringen. Der Einsatz nicht
zahnärztlich approbierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §
1 (5) und (6) des Zahnheilkundegesetzes erfolgt in Verantwortung und unter
persönlicher Kontrolle und gleichzeitiger Anwesenheit der Zahnärztin
oder des Zahnarztes.
(3) Die zahnärztliche Behandlung hat,
abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, in Praxisräumen
stattzufinden.
(4) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt
in der Praxis muss während der üblichen Behandlungszeiten zur Verfügung
stehen. Übliche Behandlungszeiten sind Montag bis Freitag von 9.00 bis
12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr außer Mittwoch Nachmittag. Abweichungen
sind örtlich nach gegenseitiger Absprache zulässig. Sie dürfen
die zahnärztliche Versorgung während der oben angeführten Zeiten
nicht gefährden; die Vertretungsregelung gemäß § 20
ist zu beachten. Behandlungszeiten sind bekannt zu geben.
(5) Alle Niedergelassenen sind verpflichtet,
in den üblichen Fernsprechverzeichnissen des Ortes der Niederlassung
unter Namen und Berufsbezeichnung die Praxis, deren Anschrift und die Telefonnummer
zu nennen. Besteht unter dieser Telefonnummer keine ständige Erreichbarkeit,
muss auch für die Privatwohnung ein Telefon unterhalten und die Nummer
unter der Eintragung des Praxisanschlusses geführt werden.
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§ 10 Ausbildung zum Zahnarzthelfer/ zur Zahnarzthelferin
(1) Die für die Berufsausbildung
geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten.
(2) Die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind zu vermitteln.
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§ 11 Zweigpraxis
(1) Es ist grundsätzlich
nicht gestattet, an mehreren Stellen zu praktizieren.
(2) Zur ausreichenden Versorgung der
Bevölkerung kann der Vorstand der Zahnärztekammer eine widerrufliche
und befristete Ausnahmegenehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis erteilen.
Auch in der Zweigpraxis muss die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber grundsätzlich
persönlich anwesend sein.
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§ 12 Formen der Zusammenarbeit
(1) Niedergelassene Mitglieder
der Zahnärztekammer können mit anderen niedergelassenen Mitgliedern
der Zahnärztekammer (§ 12 (1) a), b) oder c» bzw. mit niedergelassenen
Mitgliedern der Ärztekammer (§ 12 (1) a) und c» in einer
der folgenden Formen und an einem gemeinsamen Praxissitz zusammenarbeiten:
a) Als Praxisgemeinschaft.
Sie ist zulässig als Organisationsgemeinschaft
in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Nutzung
von Personal, Praxiseinrichtung oder Räumen.
b) Als Gemeinschaftspraxis.
Sie ist zulässig als Berufsausübungsgemeinschaft
von Zahnärztinnen oder Zahnärzten in der Form der Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts.
c) Als Partnerschaftsgesellschaft.
Sie ist zulässig als Berufsausübungsgemeinschaft
und richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) soweit
dies nicht in Vorschriften über die zahnärztliche Berufsausübung
ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht worden
ist.
(2) Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt darf nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehören.
(3) Bei allen Formen der Zusammenarbeit
muss das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Arztwahl gewährleistet
sein. Die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung
jedes Berufsangehörigen ist zu wahren.
(4) Die Formen der Zusammenarbeit
sind der Kammer anzuzeigen, die Verträge sind auf Verlangen vorzulegen.
In den Verträgen ist zu regeln, dass jede Partnerin und jeder Partner
der Zusammenarbeit die Einhaltung dieser Berufsordnung zu beachten hat.
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§ 13 Namensführung bei Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Praxisgemeinschaft
besitzt kein Recht zur eigenen Namensführung. Jede und jeder Niedergelassene
führt den eigenen Namen.
(2) Die gemeinsame Berufsausübung
in der Form der Gemeinschaftspraxis wird durch die Angabe aller Namen ausgewiesen,
es kann darüber hinaus der Zusatz "Gemeinschaftspraxis" geführt
werden.
(3) Der Name der Partnerschaft
muss den Namen mindestens einer Partnerin oder eines Partners, den Zusatz
"und Partner" oder"Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnung aller in der
Partnerschaft vertretenen Berufe und ihrer Gebietsbezeichnungen enthalten.
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§ 14 Beteiligung
Die wirtschaftliche Beteiligung
an Behandlungsfällen aus anderen Praxen und die Beteiligung von Dritten
an dem wirtschaftlichen Ergebnis der eigenen Praxis ist unzulässig.
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§ 15 Ablehnung der Behandlung
Berufsangehörige
können eine zahnärztliche Behandlung ablehnen, soweit nicht im
Notfall oder durch Gesetz oder Vertrag eine Verpflichtung zur Behandlung
besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass
das notwendige Vertrauensverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
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§ 16 Zahnärztliche Honorare
Die Vergütung
für die beruflichen Leistungen ist nach der amtlichen Gebührenordnung
für Zahnärzte zu berechnen.
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§ 17 Kollegiales Verhalten
(1) Alle Berufsangehörigen
sind ihren Kolleginnen und Kollegen gegenüber zu rücksichtsvollem
Verhalten verpflichtet.
(2) Herabsetzende Äußerungen
über die Person, die Behandlungsweise, die Leistungen, die Honorarhöhe
oder das berufliche Wissen und Können anderer Berufsangehöriger
sind mit der zahnärztlichen Berufsauffassung nicht vereinbar. Die Pflicht,
Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, bleibt unberührt.
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§ 18 Behandlungsfälle aus anderen Praxen
Patientinnen
und Patienten anderer Praxen, bei denen in Vertretung, im Notdienst oder
aus sonstigen Gründen Behandlungsmaßnahmen erfolgen mussten, sind
zur weiteren Behandlung ggf. unter Mitteilung über die durchgeführte
Behandlung zurück zu verweisen.
§ 19 Hinzuziehung, Consilium, Überweisung
(1) Die Bitte
eines anderen Berufsangehörigen oder einer Ärztin oder eines Arztes
auf Beistand darf nicht ohne zwingenden Grund abgelehnt werden.
(2) Der Wunsch einer
Patientin oder eines Patienten nach einer Zweitmeinung darf nicht abgelehnt
werden.
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§ 20 Gegenseitige Vertretung
(1) Niedergelassene
sind grundsätzlich verpflichtet, sich nach vorheriger Absprache gegenseitig
zu vertreten.
(2) Bei Abwesenheit
während der üblichen Sprechzeiten muss für eine Vertretung
gesorgt weden.
(3) Name, Anschrift
und Telefonnummer einer vertretenden Praxis sind in geeigneter Form bekannt
zu machen.
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§ 21 Vertretung und zahnärztliche Assistenz
(1) Zur
Vertretung in der Praxis oder als zahnärztliche Assistenz dürfen
nur Personen mit einer Erlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz beschäftigt
werden.
(2) Die Beschäftigung
einer zahnärztlichen Assistenz ist der Zahnärztekammer mitzuteilen,
die einer Vertretung, wenn der Vertretungszeitraum einen Monat oder mehr
beträgt.
(3) Berufsangehörige,
deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht oder gegen die ein
vorläufiges oder zeitlich befristetes Berufsverbot verhängt worden
ist, dürfen mit Genehmigung des Vorstandes der Zahnärztekammer
vertreten werden. Bei der Entscheidung über den Antrag sind insbesondere
die Belange der Versorgung der Bevölkerung und die voraussichtliche
Dauer der getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Berufsangehörige,
gegen die rechtskräftig ein zeitlich unbefristetes Berufsverbot verhängt
worden ist, dürfen nicht vertreten werden.
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§ 22 Praxisabwicklung nach Tod
Die Praxis
einer oder eines Verstorbenen kann zugunsten der Hinterbliebenen bis zum
Ende des auf den Tod folgenden Kalendervierteljahres durch eine Vertretung
geführt werden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand
der Zahnärztekammer die Frist verlängern.
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§ 23 Abgabe einer zahnärztlichen Praxis
Der
Wechsel ist der Kammer anzuzeigen; die Verträge sind auf Verlangen vorzulegen.
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§ 24 Berufsbezeichnung, Titelführung
(1)
Die Berufsbezeichnung "Zahnärztin" oder "Zahnarzt" wird nur in geschlossener
Schreibweise geführt.
(2) Zusätze
über akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn und
soweit sie in Deutschland anerkannt sind. Darüber hinaus dürfen
akademische Grade aus Bereichen außerhalb der Zahnmedizin nur mit Fakultätsbezeichnung
geführt werden.
(3) Titel
und Amtsbezeichnungen dürfen in der Praxis nicht geführt werden.
Ausgenommen ist der Professorentitel, wenn die Lehrbefugnis an einer Hochschule
in Deutschland unter diesem Titel im Fachbereich Zahnmedizin oder Medizin
wahrgenommen wird oder wurde.
(4) Diese
Bestimmungen gelten für alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung
stehenden Verlautbarungen, Praxisschilder, Zeitungsanzeigen, Briefbögen,
Rezeptformulare und dergleichen.
(5) Das
Führen von Gebiets- und Zusatzbezeichnungen regelt sich nach der Weiterbildungsordnung.
(6) Andere
Berufsbezeichnungen, Titel oder sonstige Bezeichnungen als die in diesem
Paragraphen 24 genannten dürfen nicht - in welcher Form auch immer -
geführt werden.
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§ 25 Anzeigen zur Praxisführung
(1) Anzeigen zur Praxisführung dürfen nur in den örtlichen
Zeitungen und grundsätzlich nur zu folgenden Anlässen aufgegeben
werden:
a) bei Niederlassung oder Aufnahme einer Berufsausübungsgemeinschaft
nach § 12 (1) b) oder c),
b) bei Aufnahme und Aufgabe der Tätigkeit für gesetzlich Krankenversicherte,
c) bei Verlegung der Praxis, d) vor und nach einer über zweiwöchigen
Abwesenheit, e) bei längerer Krankheit.
(2) In den Fällen nach Paragraph 25 (1) a), b) und c) darf die Anzeige
höchstens dreimal, in den Fällen nach Paragraph 25 (1) d) und e)
zweimal veröffentlicht werden.
(3)
Der Anzeigentext ist auf den sachlichen Inhalt der Mitteilung zu beschränken.
(4)
Form und Größe der Anzeigen müssen sich nach den örtlichen
Gewohnheiten richten.
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§ 26 Öffentlich abrufbare Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
(1) Für öffentlich abrufbare Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten
die Vorschriften der Berufsordnung, vor allem die §§ 24 und 29
entsprechend.
(2)
Die Veröffentlichungen von Patienteninformationen nach § 29 (2)
d) sind in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verlässliche
technische Verfahren sichergestellt ist, dass der Nutzer beim Suchprozess
zunächst nur Zugang zu einer Homepage erhalten kann, weiche ausschließlich
die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und erst nach
einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht
werden.
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§ 27 Schilder
(1) Praxisschilder dürfen grundsätzlich die Größe von
30 cm x 40 cm nicht überschreiten. Bei den Schildern einer Gemeinschaftspraxis
oder einer Partnerschaftsgesellschaft darf eine der beiden Kantenlängen
des Praxisschildes maximal verdoppelt werden.
(2) Bis zu zwei Schilder sind zulässig. Ein Schild ist unmittelbar am
Praxiseingang anzubringen, ein gegebenenfalls erforderliches zweites Schild
im unmittelbaren Grundstücksbereich.
(3) Die Schilder müssen mindestens den Namen - ggf. bei Formen der Zusammenarbeit
unter Berücksichtigung des § 13 -, die Berufsbezeichnung Zahnarzt,
nach § 24 zugelassener akademischer Grad und Titel, Gebiets- oder Zusatzbezeichnungen
nach der Weiterbildungsordnung enthalten.
(4) Die allgemeinen Behandlungszeiten sowie sachliche, nachprüfbare und
nicht irreführende, der Patienteninformation dienende Angaben können
angegeben werden auf den Schildern nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2, alternativ
auch auf einem dazu jeweils zusätzlichen Schild in der Größe
bis zu maximal 30 cm x 40 cm.
Einen Tätigkeitsschwerpunkt darf nur verwenden, wer auf dem Gebiet nachhaltig
tätig ist. Ein solcher Tätigkeitsschwerpunkt ist der Kammer anzuzeigen.
Es dürfen nicht mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden.
In gleicher Weise ist auch ein Hinweis auf eine ausschließliche private
Liquidation zulässig sowie das Verbandszeichen nach Nutzungsordnung.
(5) Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf höchstens ein
Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der
Stelle der bisherigen Praxis angezeigt werden.
(6) Wer eine Praxis übernimmt, darf das bisherige Praxisschild nicht
länger als ein Jahr belassen. Ein Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis
ist unstatthaft.
(7) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Zahnärztekammer.
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§ 28 Zahnarztlabor
Das Zahnarztlabor ist ein Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis. Es erbringt zahntechnische
Leistungen ausschließlich für die eigene Praxis. Die Berufsangehörigen
leiten ihr Zahnarztlabor eigenverantwortlich und sind auch hier entsprechend
der Berufsordnung tätig.
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§ 29 Werbung und öffentliche Anpreisung
(1) Berufswidrige Werbung zu veranlassen oder zuzulassen ist untersagt. Berufswidrig
ist Werbung insbesondere, wenn sie
- irreführende Aussagen enthält,
- als Herabsetzung von Berufsangehörigen verstanden werden kann,
- Informationen enthält, die über ein objektives Interesse der
Patientinnen und Patienten hinausgeht oder
- anpreisende Mitteilungen beinhaltet.
Insbesondere ist es nicht gestattet,
a) in Stellenanzeigen die Darstellung der Praxis oder der eigenen Person
in den Mittelpunkt zu rücken,
b) Vergünstigungen oder Vorteile für die Werbung von Patientinnen
oder Patienten zu gewähren sowie darauf abzielende Absprachen oder Verträge
mit Dritten zu vereinbaren,
c) unentgeltliche Behandlung anzubieten,
d) Anzeigen zu veranlassen oder Vereinbarungen zu treffen, die einen bestimmten
Behandlungserfolg in Aussicht stellen, oder Garantien zu geben,
e) öffentliche Danksagungen für erfolgreiche berufliche Tätigkeit
zu vereinbaren oder zuzulassen oder
f) Praxisveranstaltungen oder berufsfremde Veranstaltungen in der Praxis,
soweit sie über einen internen Personenkreis hinausgehen, durchzuführen
oder dafür Veröffentlichungen zuzulassen oder zu dulden.
(2) Berufswidrig ist unter Beachtung der allgemeinen Kriterien des §
29 (1) grundsätzlich nicht,
a) im Falle der Praxisverlegung oder -übernahme die im letzten Jahr
behandelten Patientinnen und Patienten durch einmaliges Anschreiben zu benachrichtigen,
b) Patientinnen und Patienten eine Terminierung (sogenanntes Recall) zu übermitteln.
Dies setzt die vorherige rechtswirksame Zustimmung der Betroffenen voraus,
c) die aufklärende Veröffentlichung medizinischen Inhalts in Presse,
Funk und Fernsehen oder in Vorträgen, wenn und soweit sie auf sachliche
Informationen begrenzt sind und die Person oder die Praxis der Zahnärztin
oder des Zahnarztes nicht berufswidrig herausgestellt wird,
d) die Information medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur
Patientenbehandlung in den Praxisräumen zur Unterrichtung der Patientinnen
und Patienten,
e) der Eintrag der Praxis in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien.
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§ 30 Verstöße gegen die Berufsordnung
Verstöße gegen diese Berufsordnung werden nach den Paragraphen
54 ff des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für
die Heilberufe (Heilberufegesetz) geahndet.
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§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
vom10. Januar 1979 in der Fassung vom 31.12.1998 ihre Gültigkeit.
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